§
2 Tätigwerden für andere Stellen
(1)
Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 nach
gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren
rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, so hat die
Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Stelle
ist unverzüglich zu unterrichten.
(2)
Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf
Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht
rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr
besteht, daß die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert
wird.
1. Allgemein
a) § 2 SächsPolG begrenzt
den durch § 1
SächsPolG eröffneten weiten Aufgabenbereich wieder. Soweit
zur Gefahrenabwehr andere Stellen (Absatz 1) oder ein Gericht zum Schutz
privater Rechte zuständig ist (Absatz 2), ist für die Wahrnehmung der
polizeiliche Aufgaben durch die Polizei im Sinne des SächsPolG grundsätzlich
kein Raum, es sei denn die weiteren Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 liegen
vor. Bei den dabei der Polizei eröffneten Aufgabenbereiche handelt es sich um Not-
bzw. Eilzuständigkeiten.
b) § 2 SächsPolG
ist von den sonstigen Notzuständigkeiten innerhalb des SächsPolG zu
unterscheiden. Eine Reihe von Vorschriften über polizeiinterne
Notzuständigkeiten gestatten es, an Stelle einer anderen, ausschließlich
oder primär zuständigen Stelle der Polizei tätig zu werden, wenn diese am
Einschreiten gehindert oder trotz einer ihr erteilten Weisung nicht zum
Einschreiten bereit ist (vgl. § 67 Abs. 2 SächsPolG, § 69 SächsPolG und § 70
Abs. 3 SächsPolG für die Polizeibehörden und § 60 Abs. 2 SächsPolG für den
Polizeivollzugsdienst)[1]. Diese Normen regeln die Not- und
Eilzuständigkeit innerhalb der Polizei. § 2 SächsPolG regelt
demgegenüber die Notzuständigkeit der Polizei gegenüber anderen Trägern
hoheitlicher Gewalt.
2. Notzuständigkeit für andere Stellen (Absatz 1)
a) Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG ist eine Notzuständigkeit
der Polizei gegeben, wenn bei Gefahr im Verzug das rechtzeitige Tätigwerden
einer anderen – an sich zuständigen – Stelle nicht erreichbar erscheint[2]. Da das
Polizeigesetz von einem einheitlichen Polizeibegriff (vgl. § 59 SächsPolG)
ausgeht, können andere Stellen nur solche sein, die weder Polizeibehörden
sind noch zum Polizeivollzugsdienst gehören, aber dennoch
polizeiliche Aufgaben wahrnehmen. „Andere Stellen“ können sich nicht des
SächsPolG bedienen[3], da sie auf spezielle abschließende
Ermächtigungsgrundlagen zurückgreifen. Anderen Stellen sind z. B. die Feuerwehr[4], der Rettungsdienst[5] und die Jugendämter[6]. Zu den anderen Stellen i. S. v.
Absatz 1 Satz 1 gehören auch die Behörden und Dienststellen des Bundes,
denen polizeiliche Aufgaben obliegen, da diese nicht der Organisationsgewalt
des Landes unterliegen[7]. Für diesen Fall siehe die
Kommentierung zu § 78 SächsPolG. Die Zuordnung einer allgemeinen Verwaltungsbehördebehörde
(z. B. Baurechts-, Abfallrechts- oder Wasserbehörde) zur Polizei im Sinne des
SächsPolG hat demnach eine wichtige rechtliche Konsequenz, denn dann
stehen ihnen - subsidiär zu ihren eigenen speziellen Rechtsgrundlagen - die
Normen des Polizeigesetzes zur Verfügung[8].
b) Für das Handeln
des Polizeivollzugsdienstes ist diese Differenzierung akademisch. Denn
entweder darf er nach § 60 Abs. 2 SächsPolG handeln, weil eigentlich eine
Polizeibehörde zuständig wäre, oder er ist nach § 2 Abs. 1 SächsPolG zuständig,
weil eine Behörde mit Gefahrenabwehraufgaben außerhalb der Polizei handeln
müßte. Die Auswirkungen der Abgrenzung zeigen sich eher im o. g. Bereich der
Organisation der Gefahrenabwehrbehörden[9].
c) Für die
Aufgabenzuständigkeit nach § 2 Abs. 1 SächsPolG ist Voraussetzung, daß das
rechtzeitige Tätigwerden der zuständigen Stelle nicht erreichbar
erscheint. Dies ist schon immer dann der Fall, wenn die andere Stelle
nicht erreichbar ist, z. B. weil die Gefahr außerhalb der Dienstzeit eintritt
oder aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig eingreifen kann. Das
Nichteingreifenkönnen resultiert häufig daraus, daß die zuständige Stelle über
den gefahrenbegründenden Sachverhalt wegen der Eilbedürftigkeit nicht informiert werden und sie deshalb
nicht tätig werden konnte. Ist die zuständige Stelle dagegen über den
Sachverhalt voll informiert und entscheidet sie sich, nicht einzuschreiten, so ist
eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 SächsPolG nicht eröffnet, selbst wenn die
Polizei ein Einschreiten für erforderlich hält[10]. Weitere
Voraussetzung ist, daß Gefahr im Verzug gegeben ist. Dies ist dann
der Fall, wenn ohne das sofortige Tätigwerden - der an sich zuständigen
Polizeibehörde - der bezweckte Erfolg (die Vermeidung eines Schadens für ein
polizeiliches Schutzgut) beeinträchtigt oder verhindert werden würde. Dies sind
Sachverhalte, in denen durch ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich
zuständigen Behörde ein Schaden entstehen würde, mithin ein sofortiges
Einschreiten des an sich unzuständigen Polizeibeamten dringend notwendig ist.
3. Vorläufige
Maßnahmen und Unterrichtungspflicht
Rechtsfolge der
Notzuständigkeit ist, daß die Polizei nur die notwendigen vorläufigen
Maßnahmen ergreifen kann. Über § 2
Abs. 1 SächsPolG wird der Polizei keine Ermächtigungsgrundlage
eröffnet, denn diese ergibt sich nur aus den diesbezüglichen Vorschriften der
Generalklausel (§ 3 SächsPolG) oder den Spezialermächtigungen im
SächsPolG. Die Polizei hat die zuständige Stelle über die ergriffenen
Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
4.
Notzuständigkeit zum Schutz privater Rechte (Absatz 2)
Für den staatlichen
Schutz privater Rechte des Einzelnen
vor Gefährdung, Verletzung oder Vereitelung durch andere Rechtssubjekte des
Privatrechts sind grundsätzlich die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit[11] zuständig. Private Rechte sind subjektive Rechte, die
ausschließlich privatrechtlich begründet sind[12]. Von den privaten Rechten abzugrenzen
sind diejenigen Individualrechtsgüter, die nicht rein privatrechtlicher
Natur sind, sondern (auch) durch öffentliches Recht – außerhalb der Grundrechte
– z. B. im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht begründet oder geschützt sind
und deshalb zu dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören[13]. Voraussetzung für das polizeiliche
Eingreifen ist ein Antrag des Berechtigten. Bei einem
Einschreiten der Polizei auf Grund der Zuständigkeitseröffnung durch § 2 Abs. 2
SächsPolG ist ermessensbegrenzend zu berücksichtigten, daß die Polizei
einen weitergehenden Rechtschutz als der zivilgerichtlich durch eine einstweilige
Verfügung mögliche Rechtsschutz nicht gewähren darf. Denn leitender
Gesichtspunkt beim Schutz privater Rechte durch die Polizei ist es, die
Unmöglichkeit rechtzeitigen gerichtlichen – einstweiligen – Rechtsschutz zu
kompensieren[14].