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Erster Teil
Das Recht der Polizei
Erster Abschnitt
Aufgaben der Polizei
§ 1 Allgemeines
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem
Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu
beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat
insbesondere
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen
und die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte
zu gewährleisten,
2. Straftaten zu verhindern und vorbeugend zu bekämpfen und
3. Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren
zu können.
(2) Außerdem hat die Polizei die ihr durch andere
Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Gliederung
1. Allgemein
2. Verfassungsrechtliche Anforderungen
3. öffentliche Sicherheit
4. öffentliche Ordnung
5. öffentliches Interesse
6. Verhinderung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten
7. vorbeugende Gefahrenabwehr
8. Gefahr
9. Störung
10. übertragene Aufgaben
1. Allgemein
a) § 1 SächsPolG weist
der Polizei die Aufgabe der
Gefahrenabwehr zu. Danach beinhaltet diese Aufgabe die allgemeinen
Gefahrenabwehr und die Aufgabe der Störungsbeseitigung (Satz 1), den spezielle
Schutz der Grundrechte (Satz 2 Nr. 1), die Kriminalprävention (Satz 2 Nr. 2)
und den vorbeugende Schutz vor Gefahren (Satz 2 Nr. 3).
b) § 1 SächsPolG
allein erlaubt der Polizei nicht, gegenüber Dritten eingreifend tätig zu
werden, da sie dafür einer Ermächtigungsgrundlage
bedarf[1], die §
1 SächsPolG nicht darstellt.
Lediglich polizeiliche Maßnahmen ohne Eingriffscharakter (Beobachtungen,
Hinweise, Belehrungen oder „Gefährderansprachen“,
Streifenfahrten etc.) können im Rahmen der polizeilichen Aufgabe nach § 1
SächsPolG ohne Ermächtigungsgrundlage durchgeführt werden[3].
c) Mit der Unterscheidung zwischen Aufgaben und Befugnissen reiht sich das SächsPolG ein in die Reihe der deutschen
Polizeigesetze, die in der Nachfolge des preußischen Polizeirechts entstanden
sind.
Aufgabe der Polizei nach dem SächsPolG ist vor allem die Gefahrenabwehr und die
Störungsbeseitigung. Deshalb soll zunächst auf diese beiden Begriffe
eingegangen werden.
2. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Die
Aufgabeneröffnung nach § 1 SächsPolG verlangt nach einer Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der
öffentlichen Sicherheit bzw. der öffentlichen Ordnung. Die beiden in dem
Begriffspaar enthaltenen polizeilichen Schutzgüter stehen untereinander in
einem gleichrangigen Verhältnis, innerhalb dessen weder die öffentliche
Sicherheit noch die öffentliche Ordnung den Vorrang hat[5]. Die anderweitige Auffassung
läßt sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Norm
vereinbaren.
b) Öffentliche
Sicherheit und öffentliche Ordnung sind unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum. Sie
unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung sowohl des Inhalts
und der Grenzen wie der Auslegung. Die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und
der öffentlichen Ordnung verstoßen nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender
Bestimmtheit von Normen zwingt den Normgeber nicht, Normtatbestände stets mit
genau erfaßbaren Maßstäben zu umschreiben. Generalklauseln und unbestimmte
Rechtsbegriffe sind schon deshalb grundsätzlich zulässig, weil sich die
Vielfalt der Verwaltungsaufgaben und Lebensverhältnisse nicht immer in klar
umrissenen Begriffe einfangen lassen[6], wie dies nach der Eigenart
der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich
ist[7]. Der
Betroffene soll in zumutbarer Weise feststellen können, welches Verhalten
geboten oder verboten ist, damit er sein Handeln danach einrichten kann. In
jedem Fall müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Norm objektive Kriterien gewinnen lassen,
die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung
zuständigen Behörden ausschließen. Der Gesetzgeber darf also unbestimmte
Rechtsbegriffe verwenden, um der Vielgestalt des Lebens mit einer
handlungsfähigen Verwaltung Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat allerdings
Normen so zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden
Lebensverhältnisse und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.
c) Die unbestimmten
Rechtsbegriffe der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung sind rechtstaatlich unbedenklich, weil sie
in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt,
Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im
juristischen Sprachgebrauch verfestigt sind[8]. Auf Bedenken stößt diese
Auffassung allerdings im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der
öffentlichen Ordnung. Angesichts des geringen Anwendungsbereichs dieses
Tatbestandsmerkmales können die Bedenken jedoch dahinstehen.
3. öffentliche Sicherheit
a) Unter öffentlicher
Sicherheit versteht man die Unverletzlichkeit
der objektiven Rechtsordnung,
der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (vgl. § 2 Abs. 2
SächsPolG) sowie der Einrichtungen und
Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt.
Auch der Schutz privater Rechte
obliegt der Polizei[9]. Mit
dieser weiten Definition wird die Polizei zur staatlichen - zum Teil
subsidiären - Ordnungsmacht schlechthin; sie ist Ausdruck des staatlichen
Gewaltmonopols. Jeder drohende Verstoß gegen das geschriebene Recht als Inhalt
der objektiven Rechtsordnung oder gegen subjektive Rechte oder Rechtsgüter des
Einzelnen kann also eine Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut darstellen.
Durch diese Aufgabenumschreibung wird das Polizeirecht zur Grundlage der
Durchsetzung genereller Gebote und Verbote. Generelle Verhaltensnormen können
als förmliche Rechtssätze, Verordnungen oder Satzungen aufgestellt werden. Sie
sind häufig, wie im Bereich des Straßenverkehrsrechts, als Straf- oder
Ordnungswidrigkeitentatbestände ausgestaltet, enthalten aber nicht immer eine
Ermächtigung zur Durchsetzung der Verhaltensgebote. Ein Verstoß gegen ein
solches Verhaltensgebot ist bereits eine Gefährdung bzw. eine Störung der
öffentlichen Sicherheit[10].
b) Durch das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit wird vor allem die Unversehrtheit der
geschriebenen Rechtsordnung geschützt.
Die geschribene Rechtsordnung umfaßt die gesamte Normenhierarchie
in allen Rechtsgebieten. Dies sind regelmäßig die
Vorschriften des gesamten öffentlichen Rechts, insbesondere Vorschriften des
Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts, aber auch alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - auch des Gemeinschaftsrechts -[11]. Auch Normen des Zivilrechts (BGB u.a.)
gehören als geschriebene Rechtsorndung zum Schutzgut der
öffentlichen Sicherheit, selbst wenn bei diesen
zivilrechtlichen Normen ein polizeiliches Einschreiten nur
subsidiär (vgl. § 2 Abs. 2 SächsPolG) vorgesehen ist. Da die Unversehrtheit der Rechtsordnung zu den Schutzgütern der
öffentlichen Sicherheit gehört, beeinträchtigt jeder objektive Verstoß gegen
Rechtsvorschriften die öffentliche Sicherheit[12]. Unerheblich ist, ob bei
einem Verstoß gegen Strafnormen auch der subjektive Tatbestand verwirklicht
ist.
c) Durch das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit wird darüberhinaus die Funktionsfähigkeit staatlicher und anderer Hoheitsträger erfaßt[13]. Da
das polizeiliche Einschreiten jedoch einen Eingriff in den
Zuständigkeitsbereich eines anderen Hoheitsträgers bedeutet, der grundsätzlich
selbst für die Aufrechterhaltung seiner Funktionsfähigkeit zuständig ist (vgl.
§ 2 Abs. 1 SächsPolG), ist seine Zustimmung zu polizeilichen Maßnahmen in seinem Hoheitsbereich notwendig [14] oder es liegt eine
Gefahrensituation vor, zu deren Bewältigung der Hoheitsträger nicht in der Lage
ist. Dann ist es Aufgabe der Polizei, die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen
des Staates zu garantieren. Zur Funktionsfähigkeit des Staates gehört auch, daß repräsentative Veranstaltungen des Staates und sein eigenes Handeln nach außen vor Störungen geschützt wird[15]. Selbst die Warnung vor
verdeckten Geschwindigkeitskontrollen stellt eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit dar[16], da
damit die Funktionsfähigkeit der Geschwindigkeitskontrolle gefährdet wird und
mithin eine Einrichtung oder ein Handeln des Staates beeinträchtigt
wird. Gleiches
gilt für das Betreiben oder das betriebsbereite Mitsichführen von
Radarwarngeräten[17].
e) Die freiheitlich
demokratisch Grundordnung ist vom BVerfG zu Art. 21 II GG definiert worden als eine Ordnung, die
unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche
Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem
Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu
den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die
Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor
dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die
Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung,
die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das
Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit
dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Die
freiheitliche demokratische Grundordnung läßt sich als eine Ordnung bestimmen,
die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine
rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des
Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit
darstellt.
f) Die in § 1 Abs. 1 Satz
1 SächsPolG genannte Aufgabe, von dem Einzelnen Gefahren abzuwehren[19], umfaßt vor allem den Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Eigentum[20].
Soweit es um rein zivilrechtlich geschützte Rechtsgüter geht,
ist deren Schutz nur unter den weiteren Voraussetzungen
des § 2 Abs. 2 SächsPolG eine polizeiliche Aufgabe.
Bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit liegt
eine Gefahr[22] für
die menschliche Gesundheit und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Der Schutz des einzelnen vor sich selbst, sofern er volljährig
und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, ist nicht Aufgabe der Polizei.
Dagegen läßt sich nach herrschender Rechtsauffassung aus den Grundrechten kein Recht zur Selbsttötung herleiten.
Daher kann der Selbstmord polizeilich verhindert werden
(vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG).
4. Öffentliche Ordnung
a) Unter öffentlicher
Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen
Regeln, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Auffassungen als
unentbehrliche Voraussetzung für ein geordnetes staatsbürgerliches Miteinander der
Menschen angesehen wird, verstanden[25]. Diese Definition offenbart
Mängel im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Norm ist eng auszulegen.
Anhaltspunkte für die Wertvorstellungen der überwiegenden Mehrheit der
Bevölkerung sind u. a. die im Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte[26]. Es
kommt davon nur ein Kern der Sittengesetze
in Betracht, die moralische, religiöse oder weltanschauliche Grundsätze
einzelner Bevölkerungskreise enthalten und von einer überwiegenden Mehrheit der
regional berührten Bevölkerungskreise als unentbehrlich angesehen werden. Die Bedeutung des Begriffes der
öffentlichen Ordnung ist verschwindend gering[27].
Selbst wenn der BayVGH die Zerstörung von Grabanlagen durch Hauskatzen[28] neben
einem Verstoß gegen §§ 168, 13 StGB als eine Störung der öffentlichen Ordnung
angesehen hat, dürfte damit wohl auch zutreffenderweise ein Verstoß gegen die
öffentliche Sicherheit gemeint sein, denn die Friedhöfe sind den Verstorbenen
als würdige Ruhestätten und der Pflege ihres Andenkens gewidmet (vgl. Art 8
Abs. 1 BayBestattungsG und § 1 Abs. 2 SächsBestG). Eine Beeinträchtigung dieser
Widmung stellt also einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Die
gleichen Überlegungen gelten für das Hissen der Reichskriegsflagge, wodurch
zwar nach den herrschenden Anschauungen der Bevölkerung gegen die
ungeschriebenen Regeln des gedeihlichen Miteinanderlebens verstoßen sein könnte[29], wohl
aber eher ein Verstoß gegen § 130 StGB vorliegen dürfte[30]. Ob darunter auch die
wachsende „Unwirtlichkeit“ öffentlicher Straßen und Plätze durch die
Anwesenheit von Stadtstreichern und Drogenabhängigen fällt, sei dahingestellt[31].
b) Eingriffe auf Grund
eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung, die zugleich einen Eingriff in
die gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit
darstellen[32],
können gerechtfertigt sein, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit erforderlich sind[33]. Nicht jeder Verstoß gegen
den nationalen Begriff der öffentlichen
Ordnung stellt einen Rechtfertigungsgrund im Sinne der öffentlichen Ordnung
gemäß Art 46 EG dar[34].
5. öffentliches Interesse
§ 1 Abs. 1 Satz 1
SächsPolG macht das Tätigwerden der Polizei zusätzlich vom Vorliegen eines
öffentlichen Interesses abhängig.
Dieser Begriff hat keinen eigenständigen Inhalt.
Er sollte gestrichen werden. Das Vorliegen einer Gefahr oder
Störung indiziert das Vorliegen des öffentlichen Interesses.
Ein öffentliches Interesse besteht dann, wenn die Allgemein
Interesse an einer Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung
besitzt, weil z.B. Individualrechtsgüter
bedroht werden, der Einzelne als Repräsentant der Allgemeinheit gefährdet
ist oder sich das öffentliche Interesse aus der Schutzpflicht der Grundrechte
herleiten läßt[36].
6. Verhinderung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 SächsPolG konkretisiert die Aufgaben der Polizei. Zur sicher bedeutsamsten polizeilichen Aufgabe
im präventiven Bereich gehört die Verhinderung und vorbeugende Bekämpfung
von Straftaten. Für die in Nr. 2 genannte Aufgabe der Verhinderung und
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten besteht Gesetzgebungskompetenz, weil damit nicht die repressive sondern die
gefahrenvorbeugende Straftatenbekämpfung (Strafverfolgungsvorsorge) geregelt
wird[37]. Die Abgrenzung, ob die
Polizei zum Zwecke der Gefahren- oder Störungsabwehr oder zum Zwecke der Strafverfolgung (§
163b StPO) tätig geworden sind, ist gelegentlich schwer zu treffen. Doppelfunktionale Maßnahmen beurteilen
sich dabei nach dem Schwerpunkt der
Maßnahme. Liegt dieser Schwerpunkt auf der Störungsbeseitigung, dann handelt die
Polizei grundsätzlich nicht repressiv, sondern präventiv[38].
7. vorbeugende Gefahrenabwehr
Mit der in § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 SächsPolG geregelten vorbeugenden Gefahrenabwehr sollen mögliche
Gefahren bereits an der Quelle beseitigt oder zumindest die Wahrscheinlichkeit
ihres Eintretens gemindert werden[39]. Der
Staat betreibt angesichts der wissenschaftlich-technischen Entwicklung und dem
damit verbundenen Risikopotential Gefahren-
und Risikovorsorge. Die dafür erforderlichen Regelungen stellen in der
Regel die Rechtsgrundlagen zur Datenerhebung dar. So betreibt die Polizei
„antizipierte Prävention“, indem sie etwa feststellt, welche Personen (Firmen)
Abschleppaufträge und Bergungsarbeiten ausführen. Sie ermittelt z. B. für Notfälle
Toxikologen, oder Namen und Anschriften der technischen Leiter von
Chemieunternehmen in der Nähe von Wohngebieten. Dieselben Ermittlungen
erfolgen in Bezug auf Inhaber und Leiter von Unternehmen, die auf Grund ihrer
Beteiligung an in der Öffentlichkeit kritisierten Vorhaben z.B. Ziele von
terroristischen Anschlägen sein können oder Bewohner von Vordeichgebieten als
Risikopersonen. Ferner bittet die Polizei Veranstalter großer Rockkonzerte um
nähere Angaben darüber, wer im Einzelnen für die Durchführung und den
technischen Ablauf verantwortlich ist[40]. Diese Tätigkeiten lassen
sich unter den Begriffen „Gefahrenvorsorge“ oder „Vorbereitung auf die
Gefahrenabwehr“ zusammenfassen, wenn gleich die Bezeichnung „Risikovorsorge“
treffender ist[41].
8. Gefahr
a) Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage
oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden
Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes
Rechtsgut schädigen wird[42]. Unter
einem Schaden i. S. der Definition des Gefahrbegriffs ist die nicht
unerhebliche Beeinträchtigung bestehender Rechtsgüter oder die Verletzung der
von der öffentlichen Ordnung umfaßten sozialen Normen zu verstehen[43].
Daraus ergibt sich, daß Nachteile oder Belästigungen, bloße Unbequemlichkeiten
oder Geschmacklosigkeiten keinen Schaden darstellen und mithin kein
Einschreiten der Polizei rechtfertigen können[44].
b) Eine konkrete Gefahr ist Voraussetzung für
eine polizeiliche Maßnahme nach § 3 SächsPolG, eine abstrakte Gefahr für eine
Polizeiverordnung. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden
konkreten Einzelfall in
überschaubarer Zukunft mit einem Schaden gerechnet werden muß[45]. Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine
generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder
Zuständen zu dem Ergebnis führt, daß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein
Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt. Die Unterscheidung zwischen konkreter
Gefahr und abstrakter Gefahr gleicht der Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und Norm.
c) Grundlage für die
Beurteilung, ob sich eine Sachlage bei ungehindertem Geschehensablauf mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit so entwickelt, daß ein Schaden an einem
polizeilichen Schutzgut eintritt, ist stets eine anhand objektiver Anhaltspunkte
und Tatsachen zu
treffende Gefahrprognose ex ante[47]. Die
für die Feststellung einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeitsprognose muß sich auf Tatsachen beziehen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne
greifbaren Anlaß reichen nicht aus.
Die Prognoseentscheidung ist auf der
Grundlage der im Zeitpunkt der polizeilichen Entscheidung[49] zur Verfügung stehenden
Erkenntnismöglichkeiten zu treffen[50]. Maßgeblich für diese
Einschätzung ist der Entscheidungshorizont
des verständigen Durchschnittsbeamten.
Es kommt darauf an, ob die Einschätzung der Lage durch den handelnden Beamten
damals - ex ante gesehen - objektiv gerechtfertigt erscheint[51]. Darf
die Polizei aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht daher im Zeitpunkt ihres
Handelns bei verständiger Würdigung der tatsächlichen Anhaltspunkte (nach der
„Einschätzung eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters“) vom
Vorliegen einer Gefahr ausgehen, so schadet es nicht, daß eine
ex-post-Betrachtung den wirklichen Sachverhalt als ungefährlich ausweist. Diese
Konstellationen werden als Anscheinsgefahr
bezeichnet (siehe unten e)). Eine offene Drogenszene stellt z. B. eine
erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, da mit Verstößen gegen
das Betäubungsmittelgesetz und durch die Beschaffungskriminalität eine
Beeinträchtigung von Rechtsgütern des einzelnen zu erwarten ist[52].
Ebenso stellen die Warnungen unbefugter Dritter vor verdeckten
Geschwindigkeitskontrollen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar[53]. Auch
die mögliche Teilnahme eines polizeibekannten Gewaltdemonstranten an einer
bevorstehenden Demonstration rechtfertigt eine Prognose der Störung der
Demonstration[54]. Für
eine Verschiebung der Schutzschwelle von dem konkret drohenden Eingriff zum
Bestehen eines Gefahrenpotentials gibt es jedoch keine Rechtfertigung,
insbesondere wenn das fragliche Verhalten nur Anlaß zur Sorge gibt[55].
d) Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit muß nach
dem gefährdeten Schutzgut differenziert werden. Dabei sind an das Maß der
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu
stellen, je höherwertig das bedrohte Rechtsgut ist[56]. Ist der mögliche Schaden
sehr groß, weil das Schutzgut bedeutend ist, können an die Wahrscheinlichkeit
des Schadenseintrittes geringe Anforderungen gestellt werden (sog. je-desto-Betrachtung). Je gewichtiger
die drohende oder erfolgte Rechtsgutbeeinträchtigung ist, desto geringer darf
die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf die drohenden oder erfolgte Verletzung
des Rechtsguts geschlossen werden kann und desto weniger fundiert dürfen
gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zu Grunde liegen. Lediglich
Maßnahmen ins Blaue hinein sind ausgeschlossen.[57]. Für polizeiliche Maßnahmen
zum Schutz von Leben und Gesundheit kann daher bereits eine entfernte
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts genügen[58].
e) Stellt sich bei
nachträglicher Betrachtung heraus, daß die Gefahr nicht vorlag (Anscheinsgefahr)[59], handelte es sich im
Rechtssinne doch um eine Gefahr; die polizeiliche Maßnahme bleibt rechtmäßig.
Liegt objektiv keine Gefahr vor und hätte ein objektiver Durchschnittsbeamter
dies auch erkennen müssen, liegt eine sogenannten Scheingefahr oder Putativgefahr
vor. Diese irrige und pflichtwidrige Einschätzung der Situation rechtfertigt
Maßnahmen nach § 3 SächsPolG nicht[60]. Um einen Gefahrenverdacht handelt es sich, wenn
bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände eine Gefahr als möglich
erscheint, aber nicht sicher feststellbar ist[61]. Bei dieser Konstellation
ist streitig, ob die Voraussetzung der Gefahr im oben beschriebenen Sinne
erfüllt sein kann[62]. Unter
teleologischen Gesichtspunkten erscheint es am sachgerechtesten, diese Frage
dann zu bejahen, wenn es um den Schutz von besonders bedeutsamen Rechtsgütern
geht. Bei diesen Fallkonstellationen handelt es sich in Wirklichkeit jedoch um
keinen eigenen Gefahrenbegriff, sondern um eine „klassische“ Anscheinsgefahr[63], bei
der wegen der Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes geringere Anforderungen an
die Wahrscheinlichkeit zustellen sind und die auf der Rechtsfolgenseite das Ermessen hinsichtlich der Auswahl der
Maßnahmen auf Gefahrerforschungseingriffe reduzieren, wenn damit das „Ob“ und
das „Wie“ der Gefahr festgestellt werden kann. In die Unsicherheit der
Prognoseentscheidung fließt somit der Wert des gefährdeten Rechtsgutes mit ein.
Die Unsicherheit auf Tatsachenseiten wird begrenzt durch den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Polizeiliches Handeln wird deshalb nur insoweit
als rechtmäßig angesehen, als es sich um Gefahrerforschungseingriffe
handelt[64]. In
diesen Fällen resultiert aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine
Beschränkung der polizeilichen Maßnahmen auf den sogenannten
Gefahrerforschungseingriff[65], mit
dem das Vorliegen der Gefahr festgestellt werden soll. Dieser Eingriff ist das
mildeste Mittel gegenüber dem vermeintlichen Störer[66]. Als Beispiel eines
Gefahrenverdachtes könnte eine mögliche Gefährdung des Grundwassers durch
ausgelaufene flüssige Stoffe genannt werden, obwohl diese durch eine -
unbekannte - Tonschicht oberhalb des Grundwassers ausgeschlossen ist.
9. Störung
Eine Störung ist die verwirklichte Gefahr. Sie ist eingetreten, wenn ein rechtlich
geschütztes Gut verletzt ist, bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
also vor allem immer dann, wenn ein Handeln oder ein Zustand gegen eine Norm
verstößt[67]. Auch
bei der Störungsbeseitigung wird die
Polizei präventiv, nicht repressiv
tätig,
wenn die Fortdauer der Schädigung durch die Störung beseitigt werden soll.
10. übertragene Aufgaben
Nach § 1 Absatz 2
SächsPolG hat die Polizei die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Daher schließt
es das SächsPolG aus, der Polizei durch Verwaltungsvorschrift
zusätzliche Aufgaben über ihre gesetzlichen Aufgaben hinaus zu übertragen[69]. Die
wichtigste übertragene Aufgabe wird die Tätigkeit der Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft sein
(§§ 161, 163 Nr. 2 StPO). Da die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten nach dem
SächsPolG ebenfalls eine Aufgabe der Polizei ist (Absatz 1 Nr. 2), kann es
häufig zu Gemengelagen kommen, in denen Repression
und Prävention nicht klar
abzugrenzen sind[70].
Entscheidend für das anzuwendende Recht ist der Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahme. Handelt sie überwiegend
repressiv, wird die StPO zur Anwendung kommen, handelt sie überwiegend
präventiv, wird das SächsPolG Anwendung finden.
VGH BW, VBlBW 1997, 187,
188
Breucker, NJW 2006, 1233,
1236
Wehr, Jus 2006, 582, 584;
VGH BW, DÖV 1989, 169f
Wehr, Jus 2006, 582, 583,
der zu Recht darauf hinweist, daß aus der Unterscheidung zwischen Aufgabe und
Befugnis keine Konsequenzen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer
polizeilichen Maßnahme zu ziehen sind (anders: der bayrische Prüfungsaufbau),
sondern die allgemeine Rechtmäßigkeitsprüfung mit: 1. Rechtsgrundlage, 2.
formelle Rechtmäßigkeit und 3. materielle Rechtmäßigkeit gilt.
a.A. Belz, Polizeigesetz
des Freistaates Sachsen, S. 8
VGH BW, VBlBW 1993, 99,
103
VGH BW, VBlBW 1997, 187,
188
OVG HH, NJW 2005, 1209;
Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 396, Rdnr 457
Lindner, JuS 2005, 302,
306
BVerfGE 69, 315, 352;
Schoch, JuS 1994, 570f m.w.N.
Belz, Polizeigesetz des
Freistaates Sachsen, S. 10
für Verkehrs- und Geschwindigkeitskontrollen: VGH BW, NVwZ-RR 2003,
117; OVG Münster, NJW 1997, 1596; a.A. Schoch, JuS 1994, 572
OVG NW, DÖV 1998, 107
(LS)
VGH BW, NVwZ-RR 2003, 117
unter Verweis auf § 23b StVO
vgl. VGH Bayern, NJW
2003, 1618, 1619
VGH BW, VBlBW 1997, 187f
zur Beeinträchtigung des Eigentums durch das rechtsgrundlose Verweilen des
vollstreckbar gekündigten Mieters
Belz, Polizeigesetz des
Freistaates Sachsen, S. 10
VGH BW, VBlBW 1997, 187f
mit Verweis auf VGH BW, DVBl. 1996, 569
Belz, Polizeigesetz des
Freistaates Sachsen, S. 11
Belz, Polizeigesetz des
Freistaates Sachsen, S. 11
BVerwG, NVwZ 2002, 598
(Bonner Laser-Drome); OVG Rh-Pfalz, NVwZ-RR 1995, 30 (Laserspiel Quasar);
Beljin/Micker, JuS 2003, 556, 559
vgl. BVerwG, NVwZ 2002,
598; OVG NW, DÖV 1994, 966f ; OVG Rh-Pfalz, NVwZ-RR 1995, 30 (Laserspiel
Quasar)
OVG Rh-Pfalz, NVwZ-RR
1995, 30 (Laserspiel Quasar); anders: VGH Bayern, NVwZ-RR 1995, 32
verneinend VGH BW, 1 S
2781/04, Urteil vom 15. Juni 2005; OVG NW, DÖV 1994, 966f
VGH
BW, 1 S 2781/04, Urteil vom 15. Juni 2005; das OVG NW läßt in o.g. Entscheidung
die Anwendbarkeit des § 130 StGB offen, vermag aber bei der Frage, ob das
Verbot des Hissens der Reichskriegsflagge, das vom Schutzbereich des Art 5 Abs.
1 GG umfaßt ist, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann, nur § 130 StGB
als allgemeines Gesetz im Sinne von Art 5 Abs. 2 GG heranzuziehen.
Kappeler, DÖV 2000, 227,
228
vgl. BVerwG, NVwZ 2002,
598
vgl. Lindner, Jus 2005,
302, 308
Belz, Polizeigesetz des
Freistaates Sachsen, S. 16
Beljin/Micker, JuS 2003,
556, 558f
BVerfG, NJW 2005, 2603:
für die Strafverfolgungsvorsorge durch Telefonüberwachung hat der
Bundesgesetzgeber jedoch eine abschließende Regelung in §§ 100a, 100b, 100g und
100h StPO getroffen. Gleiches gilt für erkennungsdienstlichen Zwecken dienende
Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO: Kruse/Bulling, JuS 2007, 342; SächsVerfGH,
LKV 1996, 273; BbgVerfG, LKV 1999, 451 m.w.N.
VGH BW, VBlBW 2005, 63;
vgl. OLG Dresden, SächsVBl. 2003, 173, 175 m.w.N; VGH BW, VBlBW 1989, 16;
Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, RdNr. 189ff.)
Soiné, DÖV 2000, 173 m.w.N.
so SächsOVG, SächsVBl
2002, 268; SächsOVG, SächsVBl 2000, 171; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht,
Rdnr 69ff
Beljin/Micker, JuS 2003,
556, 559
VG Minden, NJW 2006,
1450; Beljin/Micker, JuS 2003, 556, 559; Belz, Polizeigesetz des Freistaates
Sachsen, S. 14
OVG Niedersachsen, NJW
2006, 391 verneint für polizeiliches Gefährderanschreiben
VG Lüneburg, NJW 2006,
3301; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Kapitel E, Rdnr, 36f
so SächsOVG, SächsVBl
2000, 171: VG Stuttgart, VBlBW 2002, 43, 44
BVerfG, NJW 2006, 1939,
1947
SächsOVG, SächsVBl 2002,
268; Gusy, Polizeirecht, Rdnr. 195
SächsOVG, SächsVBl. 2002,
268; VGH BW, DÖV 1991, 165
OVG Rh-Pfalz, DÖV 1998,
101f
OVG NW, DVBl. 1998, 107;
Beljin/Micker, Jus 2003, 556, 558
a.A. OVG Niedersachsen,
NJW 2006, 391
VG Dresden, SächsVBl 2003,
300
SächsOVG, SächsVBl 2000,
171; VG Stuttgart, VBlBW 2002, 43, 44
BVerfG, NJW 2006, 1939,
1946
SächsOVG, SächsVBl 2000,
171; VGH BW, VBlBW 1990, 347
Beljin/Micker, JuS 2003,
556, 559
Beljin/Micker, JuS 2003,
556, 559
so BVerwG, Buchholz 402.41
Nr. 59; Gusy, Polizeirecht, Rdrn 193ff
Beljin/Micker, JuS 2003,
556, 559
vgl. OVG M.-V., DVBl.
1998, 98ff
VGH BW, VBlBW 1995, 64ff;
Beljin/Micker, JuS 2003, 556, 559
BVerwG, Buchholz 402.41
Nr. 59
Trute, Die Verwaltung
1999, 73, 76
Belz, Polizeigesetz des
Freistaates Sachsen, S. 14
Belz, Polizeigesetz des
Freistaates Sachsen, S. 16
Stephan, DVBl. 1998, 81,
84 für Personenkontrollen